Das Sozialgericht in Aachen hat mit Entscheidung vom 25.01.2017 eine gesetzliche Krankenversicherung verurteilt, die Kosten für eine stationäre Liposuktion bei Lipödem zu übernehmen.
Allerdings ist die Verurteilung zur Kostenübernahme nur aus dem Grund erfolgt, weil die Krankenversicherung es versäumt hat, innerhalb der Fristen des § 13 Buchst. a SGB V zu entscheiden bzw. den medizinischen Dienst einzuschalten und die Klägerin darüber zu informieren.
Nach wie vor ist die Rechtslage hinsichtlich der Kostenübernahme bei Lipödem grundsätzlich so, dass ein Anspruch auf Kostenübernahme nicht besteht, da es sich hierbei nach wie vor um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode handelt, über die der Gemeinsame Bundesausschuss noch immer nicht entschieden hat.
Aktenzeichen: SG Aachen, S 1 KR157/16