Der 6. Zivilsenat des BGH hat sich in einem Urteil vom 17.01.2017 mit dem Az. VI ZR 239/15 zur Verjährungshemmung bei Einleitung eines Schlichtungsverfahrens geäußert.
Er hat sich mit dem Problem auseinandersetzt, ob die Verjährungshemmung trotz verweigerter Zustimmung des Arztes zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens greift.
Im Leitsatz stellt der BGH fest, dass einem Patienten, der gegen den ihn behandelnden Arzt Schadensersatzansprüche bei einer von den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungsstelle geltend macht, sich auf die Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB a. F. Auch berufen kann, wenn der Arzt der Durchführung des Schlichtungsverfahrens nicht zugestimmt hat.