In einer aktuellen Entscheidung vom 08.02.2017 äußert sich der BGH unter dem Az. XII ZB 604/15 erneut zur Patientenverfügung. Danach entfaltet eine Patientenverfügung nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn sie neben den Erklärungen zu den ärztlichen Maßnahmen, die gewünscht bzw. nicht gewünscht sind, auch erkennen lässt, dass sie in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll.